Mit Auftragsbestätigung des AN werden die nachstehenden Bedingungen Vertragsbestandteil. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, wobei von diesem Formerfordernis nur nach vorheriger oder gleichzeitiger
schriftlicher Vereinbarung abgewichen werden kann.
a. Der Auftragnehmer (AN) ist an sein Angebot vier Wochen gebunden. Der Auftrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung der AN zustande.
b. Im Angebot ist die Anfertigung einer Grundrisszeichnung enthalten.Nach Auftragsvergabe müssen die Hallenpläne sowie die Listen der Exponate bis spätestens 4 Wochen vor Ausstellungsbeginn beim AN vorliegen.
a. Alle Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, Transportkosten, Zoll und Versicherung.
b. Der AN ist nach Vertragsabschluss berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen wenn:
a. Als Liefertermin gilt der in der Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt
b. Vom AN nicht zu vertretende Umstände wie schwerwiegende Betriebsstörung. Streik sowie Fälle höherer Gewalt können die Lieferzeiten verlängern und können nicht zu Regressansprüchen
des Bestellers führen.
a. Die Abnahme erfolgt durch Übergabe des Messe- bzw. Ausstellungsstandes, spätestens durch dessen Inanspruchnahme.
b. In der vorbehaltslosen Abnahme liegt weiterhin eine gesonderte Bestätigung bzw. Genehmigung der vorherigen Vertragsänderungen bzw. Vertragserwei- terungen.
c. Vorbehalte bei Abnahme sind schriftlich zu erklären.
a. Die Gefahr der Beschädigung oder der nicht vorhersehbaren Nutzungseinschränkung geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile, und zwar auch bei Teillieferung, auf den Besteller über.
b. Teillieferungen sind zulässig.
c. Die Haftung des AN für Beschädigung oder Diebstahl von Exponaten durch Dritte ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Haftung (außer Gewährleistung) des AN, auch bei Verzug oder Unmöglichkeit.
a. Die Haftung für schuldhaftes Verhalten der Erfüllungsgehilfen des AN – auch für grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten – wird ausgeschlossen. Bei schuldhaftem Verhalten des Auftragnehmers selbst oder der gesetzlichen Vertreter beschränkt sich die Haftung für unerlaubte Handlungen auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten; für sonstige Schuldformen haftet dieser Personenkreis nur gegenüber vertraglichen Ansprüchen, wobei diese Haftung auf unmittelbare Schäden bis zu 15.000,00 € begrenzt wird.
b. Bei Ansprüchen gegen den AN aus Verzug oder Unmöglichkeit gilt
vorstehende Ziff. a) sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Haftungsausschluss für grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Erfüllungsgehilfen entfällt.
a. Bei Mängeln sowie bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften steht dem AN, soweit eine Gewährleistungsverpflichtung gemäß nachstehender Ziff. b) gegeben ist, das Recht zur Nachbesserung sowie Nachlieferung zu. Sind Nachbesserungen oder Nachlieferungen unmöglich, oder schlagen diese fehl, so kann der Besteller angemessene Minderungen des Preises verlangen.
b. Für Mängel sowie offensichtlich fehlende zugesicherte Eigenschaften, die bei Abnahme nicht gerügt wurden, scheidet jegliche Gewährleistung aus. Bei sonstigen Mängeln sowie fehlenden zugesicherten Eigenschaften sind diese unverzüglich, spätestens jedoch zwei Stunden nach deren Auftreten, in schriftlicher Form dem AN mitzuteilen, anderenfalls auch insoweit die Gewährleistung ausscheidet.
c. Zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials sind vertragsgemäß und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
d. Mängelansprüche aus der Besorgung von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben (Full-Service) sind ausgeschlossen, sofern dem Auftragnehmer nicht die Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Subunternehmer nachgewiesen wird.
a. Tritt der Besteller nach Auftragserteilung vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, als Entschädigung einen Betrag von 40 % der Auftragssumme bzw. der noch nicht fertig gestellten Restauftragssumme an den AN zu zahlen. Die erbrachten Teilleistungen sind daneben ungekürzt zu entlohnen.
b. Dem Besteller bleibt das Recht vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass dem AN durch den Rücktritt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden, als in der Pauschalentschädigung festgelegt, entstanden ist.
c. Der AN ist berechtigt von seinem Angebot zurückzutreten wenn Kenntnisse über fehlende Zahlungsbereitschaft und mangelnde Bonität vorliegen.
Der AN behält sich bei Kaufständen das Eigentum an sämtlichen aufgrund des Vertrags gelieferten Gegenständen und Rechte bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises durch den Auftraggeber vor.
Die vom AN hergestellten Entwürfe und Ausführungen dürfen ohne dessen schriftliche Genehmigung weder kopiert noch weitergegeben werden, selbst wenn diese an den Besteller übergeben und von diesem bezahlt worden sind.
Der AN ist berechtigt, sämtliche für den Auftraggeber erbrachten Leistungen als Eigenleistung kenntlich zu machen und für Werbezwecke zu veröffentlichen.
Die Lagerungskosten für Messestände zur Weiterverwendung werden vom AN gesondert berechnet. Gleiches gilt für Instandhaltungs- und Renovierungskosten, die je nach Aufwand vom Auftraggeber zu vergüten sind.
a. Bei der Vermietung oder dem Kauf von Messe- und Ausstellungsbeständen ist, soweit keine anderweitige Regelung besteht, 50 % als Teilzahlung bei Auftragsbestätigung, sodann 50 % nach Aufbau ohne Abzug zu leisten.
b. Werden dem AN Gründe bekannt, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der weiteren Einhaltung der ordnungsgemäßen Zahlung seitens des Bestellers bieten (z. B. Vergleichsverfahren, unmittelbar bevorstehende Zahlungseinstellungen und ähnliches) oder hat der Besteller über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit betreffende Tatsachen unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht, ist der AN berechtigt, entsprechend vorstehender Ziffer 9c vom Vertrag zurückzutreten; ersatzweise ist er berechtigt, in Abweichung zur vorstehenden Ziffer 13a die Durchführung des Vertrages von der Vorauszahlung der vollständigen Auftragssumme zu 100% abhängig zu machen. Gleiches gilt, wenn aus früheren Aufträgen noch Zahlungsrückstände des Auftraggebers bestehen.
c. Nach Vertragsabschluss erforderlich werdende Mehraufwendungen und Überstunden, die nicht vom AN zu vertreten sind, werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für nachträglich erteilte Zusatzaufträge.
d. Dienstleistungen und Besorgungen, insbesondere -reine- Fremdleistungen (Wasser, Strom, Parkausweis und ähnliches), die für den Besteller auf dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seine Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden, werden gesondert berechnet.
e. Der Besteller kann mit Forderungen gegen den AN nicht aufrechnen. Hiervon ausgenommen sind Forderungen, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt werden.
Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag – auch unabhängig von deren Höhe – gilt das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler als Gerichtsstand und Erfüllungsort.
Die Unwirksamkeit eines Teils der vorstehenden Regelungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Stand: März 2009